Vorstand der Munich BlueGrass Friends
Munich BlueGrass Friends e.V
Vorstand          Letzte Änderung: 26.09.2009<< zurück

Die Vorstandsmitglieder sind:

 

 

 

Satzung des Munich BlueGrass Friends e.V.

 

Amtsgericht München VR 202066 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen Munich BlueGrass Friends e.V..

2.   Er hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

1.   Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Bluegrass Musik in München und der
 Region.

2.   Die Maßnahmen fördern Musikausübende, Nachwuchsmusiker wie auch Musikinteressierte. 

3.    Die Aktivitäten sollen das kulturelle Bild der Stadt und der Region um München bereichern.

4.   Der Satzungszweck wird durch Öffentlichkeitsarbeit, Informationen,
   Nachwuchsförderung, Veranstaltungen verwirklicht.

6.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und nicht in erster Linie
   eigenwirtschaftliche  Zwecke. 

§ 3 Mittelverwendung

1.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
   durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1.       Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2.       Über den Beitritt entscheidet der Vorstand nach Eingang einer schriftlichen Beitrittserklärung.

3.       Die Mitgliedschaft erlischt
a - durch Tod.

b - durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person oder Vereinigung.

c - durch Austritt; dieser erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand und ist nur
    unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

d - durch Ausschluss, der durch Vorstandsbeschluss erfolgen kann, wenn das Mitglied trotz
    zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Beitrages länger als drei Monate im Rückstand ist,
    wenn es böswillig den Zielen des Vereins zuwider handelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt.

e - durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

4.       Im Falle des Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den der Vorstand sodann endgültig entscheidet.

5.       Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.
 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Das Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe und den Fälligkeitszeitpunkt der jährlichen Mitgliedsbeiträge regelt.

§ 5. Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung

a.       Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Geschäftsjahr stattfinden. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.

b.       Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

-          Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands

-          Entlastung des Vorstands

-          Vorstandswahl

-          Erlass einer Beitragsordnung

-          Satzungsänderungen

-          Vereinsauflösung

c.       Auf Antrag von 25 % aller  Vereinsmitglieder oder durch Vorstandsbeschluss ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

d.       Die Mitgliederversammlung wird gebildet von den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für eine juristische Personenmehrheit kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere Vertretungsberechtigte Personen anwesend sind.

e.       Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand (§5 Abs. 2), im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Woche einberufen. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen mindesten eine Woche vor deren Zusammenkunft schriftlich beim Vorstand vorliegen.

f.         Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung nur aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

g.       Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

h.       Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

2. Der Vorstand

a.       Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem Schatzmeister sowie einem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzer.

b.       Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jedes Geschäftsjahr per Akklamation neu gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder erfolgt die Wahl durch schriftlich oder geheim.

c.       Der Vorstandsvorsitzende und die beiden Stellvertreter vertreten – jeder für sich allein – den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.
 

§ 6 Auflösung

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Einziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen an die Stadt München und der EBMA (European Bluegrass Music Association), die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Bluegrass Musik zu verwenden haben.

§ 7 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 20. Juni 2008 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

München, den 20.Juni 2008